Vorlage - VO/11/6387/32 - ungeändert beschlossen
Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.02.2011 eine Grundsatzentscheidung zur Frage getroffen, was unter Reiseproviant beim Tankstellenverkauf zu verstehen ist.
In Bayern gilt auch nach der Föderalismusreform das Bundesladenschlussgesetz (LadSchlG), da der bayerische Landtag bisher kein eigenes Ladenschlussgesetz erlassen hat. Nach § 3 des Ladenschlussgesetzes müssen Verkaufsstellen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
1. An Sonn- und Feiertagen
2. Montag bis Samstag bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr
Von diesen allgemeinen Ladenschlusszeiten gibt es im Ladenschlussgesetz verschiedene Ausnahmen. So dürfen abweichend von den Vorschriften über die allg. Ladenschlusszeiten Tankstellen 24 Stunden geöffnet sein. Dabei ist aber an Werktagen während der allg. Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen an den Tankstellen nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet (§ 6 Abs 2 LadSchlG).
Reisebedarf im Sinne des Ladenschlussgesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reise- und Toilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten (§ 2 Abs. 2 LadSchlG).
Neu an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist, dass es als Reisende nur noch Kraftfahrer und deren Mitfahrer ansieht. Ebenfalls neu ist, dass das Bundesverwaltungsgericht erstmals den Begriff der „kleineren Menge“ bei alkoholischen Getränken bestimmt hat.
Folgende Mengen pro mitfahrende Person sieht das Bundesverwaltungsgericht als kleinere Menge an:
Bis zu 2 Liter mit einem Alkoholgehalt von bis zu 8 Volumenprozent
Bis zu 1 Liter mit einem Alkoholgehalt von 8 bis 14 Volumenprozent
Bis zu 0,1 Liter mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent